Antworten auf Anfragen

Nach unserem ersten Stammtisch am 18. Mai stellten wir der Gemeinde mehrere Fragen, die in der Septembersitzung des Ausschuss Bauen Planen Umwelt und Energie beantwortet werden sollten. Aufgrund eines Fußballspiels, welches am selben Abend übertragen wurde, wurden einzelne Themen von der Tagesordnung genommen, um sie im Oktober zu besprechen. Außerdem hatten die Fraktionen die Antworten nur als Tischvorlage bekommen, so dass wir in der GLLK noch nicht darüber sprechen konnten.

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Link zur Oktobersitzung des Ausschusses

Harald Stückrad Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk 7. August 2019

Anfrage GLLK vom 2.6.2019; Anfragen aus dem 1. Stammtisch

Anfrage 1: „Fußgängerüberweg

Laut den uns vorliegenden Unterlagen „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ gibt es eine Unklarheit bezüglich der Aussagen des Bürgermeisters in der Bürgerversammlung im Mai 2019. So heißt es in 2.3 „Verkehrliche Voraussetzungen“, dass die Fußgängerverkehrsstärke, also die Anzahl von Fußgängern in einer Stunde, die eine verkehrliche Voraussetzung für einen Fußgängerüberweg bedeuten, sich auf die Spitzenstunden beziehen. In der Bürgerversammlung wurde aber gesagt, dass dieser Wert den ganzen Tag über erzielt werden müsste. Die Fußgängerverkehrsstärke, die einen Fußgängerüberweg möglich machen kann, liegt zwischen 50 und 100 Fußgängern, aber eben nur in den Spitzenstunden. Gleiches gilt für die Kfz pro Stunde. Hier liegt der Wert bei zwischen 200 und 300 Fahrzeugen, aber eben auch nur in den Spitzenstunden. Bei Erreichen ist ein Fußgängerüberweg „möglich“. Aber auch außerhalb diese Empfehlung, so heißt es in 2.3.3 der amtlichen Mitteilung, kann ein Fußgängerüberweg angeordnet werden. Er wird also noch nicht empfohlen, aber so ganz gar nicht, wie in der Bürgerversammlung vermittelt, ist ein Fußgängerüberweg an dieser Stelle nicht. Als Alternative werden bauliche Querungshilfen erwogen. Wir fragen an, was genau damit gemeint ist und welche dieser Hilfen schon erwogen wurden. Außerdem erbitten wir die Ergebnisse der Verkehrszählungen auf der Niester Straße Höhe Ziegelei und eine Information darüber, zu welchen Uhrzeiten diese Zählungen gemacht wurden.“

Der motorisierte Verkehr wurde vom 23.5.2019 11:55 Uhr bis 29.5.2019 10:30 Uhr gezählt. In dem Zeitraum haben 21.177 Fahrzeuge die Messstelle durchfahren. An einem Werktag erreichen wir in den Zeiten zwischen 7:00 und 19:00 Uhr Werte von 170 und 360 Fahrzeugen, wobei die stärksten Werte erst nach 16:00 Uhr erreicht werden. Die Fußgänger wurden in 23. KW gezählt. Hier wurde in der Zeit von 7:00 bis 8:00 Uhr ein Wert von 59 Fußgängerquerungen festgestellt. In den restlichen Stunden lagen die Werte unter 50.

Der Antrag zur Einrichtung des Fußgängerüberweges in der Niester Straße wurde am 19.6.2019 an den Landkreis Kassel gesandt. Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises hat um eine weitere Zählung des Fußgängerverkehrs an 3 Tagen in den morgendlichen Stunden gebeten. Die Zählungen erfolgten in der ersten Woche nach den Sommerferien jeweils von 06:45 Uhr bis 08:45 Uhr mit dem Ergebnis: 13.8.2019 1. Stunde 41 Querungen, 2. Stunde 23 Querungen; 15.8.2019 1. Stunde 52 Querungen, 2. Stunde 26 Querungen; und 16.8.2019 1. Stunde 51 Querungen, 2. Stunde 27 Querungen. An allen 3 Tagen wurden die geforderten 30 Querungen für Schüler mit 32, 33 bzw. 37 Querungen erreicht. Bauliche Querungshilfen werden derzeit nicht erwogen.

Anfrage 2: „Tempo 30 auf der Niester Straße Wird Tempo 30 auf der Niester Straße nicht durch die seitlich herankommenden Straßen aufgehoben? Uns erscheinen weitere Schilder an den Kreuzungen entlang der Niester Straße (abwärts) in jedem Fall verkehrsberuhigend zu sein. Wie ist die Einschätzung bezüglich der einkreuzenden Straßen und können – unabhängig davon – noch weitere Schilder aufgestellt werden?“

Die derzeitige Tempo 30-Beschilderung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Das Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit- gehört zu den Streckenverboten und geboten. Dieses endet:

  • am Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit-
  • in Verbindung mit einem Zusatzzeichen z.B. 1004-34 „nach 600 m“ nach der angegebenen Strecke
  • in Verbindung mit einem Gefahrenzeichen nach der Gefahrenstelle
  • am Zeichen 310 Ortstafel-

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO führt zu den Zeichen 274, 276 und 277 Randnummer 5 weiterhin aus, die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Aus den einmündenden Straßen fährt überwiegend Anliegerverkehr auf die Niester Straße ein. Aufgrund des Antrages auf den Fußgängerüberweg in der Niester Straße überprüft der Landkreis Kassel als Straßenbaulastträger derzeit die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.

Anfrage 3: „Bezüglich Höhenweg

Wieso gibt es am Höhenweg „Anlieger frei“ Schilder auf beiden Seiten? Warum wurde das so entschieden? Und gibt es diese Möglichkeiten auch für andere Straßen wie z.B. die Schulstraße?“

An den vorhandenen Akten kann nicht bestimmt werden, wann und wieso das Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art- mit dem Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“ angeordnet wurde. Wenn gewünscht, müsste eine Neubetrachtung der Anordnung erfolgen. Eine Einschränkung durch das Zeichen 250 darf nicht willkürlich erfolgen. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam. Es sind alle Auswirkungen zu bedenken und gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass durch ein solches Verbot der entsprechende Verkehr meist nicht ganz verhindert wird, sondern auf andere, unter Umständen noch weniger geeignete Straßen verdrängt wird.

Der Schulstraße kommt eine Sammelfunktion zu und über sie werden die nachfolgenden Straßen in dem anschließenden Wohnquartier erreicht. Eine Einschränkung auf den Anliegerverkehr würde eine Verdrängung des Verkehr in andere Straßen bedeuten, die Fahrtstrecken verlängern, damit auch den Schadstoffausstoff erhöhen und die teilweise weniger geeignet sind als Sammelstraße. Daher wäre es nicht sinnvoll, die Schulstraße zur Anliegerstraße umzuwandeln.

Anfrage 4: „Entlastung vor der Ernst-Abbe-Schule

Eine Sperrung der Schulstraße und der Stephanusstraße zwischen 7:15 und 8:45 Uhr würde dazu führen, dass die Kinder an der Bushaltestelle vor dem Lossestern an einer Kiss&Drop Stelle herausgelassen würden und von dort aus sicher zur Schule laufen könnten. Eine solche Lösung müsste auch im Bereich Mühlenweg / Dorfstraße gefunden werden. Möglicherweise müsste im gleichen Zeitfenster ein Durchfahrtsverbot bis zu dem Kellner Parkplatz erwogen werden. Denkbar wären auch versenkbare Poller am Stephanushaus bei gleichzeitiger Sperrung der Stephanusstraße. Anwohner*innen können über einen RFID Chip den Poller absenken. Eine solche Lösung ist in Witzenhausen in Anwendung. Eine andere Überlegung wäre die Schulstraße und die Stephanusstraße zur Spielstraße zu erklären. Sind die vom GLLK-Stammtisch angedachten Überlegungen schon einmal untersucht worden? Falls ja, mit welchem Ergebnis?“

Die Verkehrssituation im Bereich Schulstraße 1 bis zur Grundschule war in der Vergangenheit mehrfach in der Diskussion, u.a. wurde auch eine Einbahnstraßenlösung mit der Stephanusstraße geprüft. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der unter Anfrage 3 dargestellten Funktion der Schulstraße und unter Abwägung der Eingaben der Bürger im Prozess wurde die derzeitige Lösung gefunden. Sie ist ein Kompromiss aller Interessen.

Eine Sperrung in der Bringzeit der Schule und versenkbare Poller wurden bisher nicht untersucht. Nachrichtlich: In Witzenhausen werden die versenkbaren Poller zur Sperrung des Marktplatzes eingesetzt und nicht zur Schulwegsicherung.

Anfrage 5: „Kreisverkehr“ Stephanusstraße und Schulstraße

Hier gab es vor einigen Jahren mal die Situation, dass die Straßen nur noch in einer Richtung befahren werden durften. Warum hat sich die Gemeinde von dieser Lösung verabschiedet? Was war mit der Lösung ursprünglich intendiert? Wurde das Intendierte erfüllt?“

Die probeweise Einbahnstraßenlösung Schulstraße und Stephanusstraße wurde 2011 nur angedacht, aber nicht umgesetzt. Ansonsten wird auf die Antwort zu Anfrage 4 verwiesen.

Anfrage 6: „Ampeln in der Leipziger Straße

Zur Beruhigung des Verkehrs wäre es möglich, manche Ampeln entlang der Leipziger Str. so zu schalten, dass sie immer auf Rot gestellt sind. Das bedeutet, dass die Autofahrer die Geschwindigkeit reduzieren. Sobald sich die Autos der Ampel nähern wird, sofern nicht gerade Fußgänger die Straße überqueren, die Ampel auf grün geschaltet. Dadurch soll verhindert werden, dass die Autos stoppen müssen. Wurden solche Überlegungen schon angestellt?“

Solche Überlegungen wurden bisher nicht angestellt. Die Seitenradarmessungen in den letzten beiden Jahren an verschiedenen Stellen an der Leipziger Straße haben ergeben, dass die V85 nicht über 50 km/h liegt. Die V85 beschreibt das Geschwindigkeitsniveau und bedeutet das 85 % der gemessenen Verkehrsteilnehmer die ermittelte Geschwindigkeit gefahren sind oder langsamer. Dieses Jahr haben wir eine Abendmessung in der Leipziger Straße Höhe Am Mühlenplatz durchgeführt und keine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt. Aufgrund dieser Erkenntnis wird keine Erforderlichkeit gesehen, in die bestehenden Regelungen einzugreifen.

Anfrage 7: „Tempo 30 in Oberkaufungen

Entlang des Lossesterns wie auch auf Höhe des Brauplatzes (integratives Wohnen am Brauplatz) müsste es rechtlich möglich sein, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 anzuordnen. Eine solche Lösung wurde in Niederkaufungen gefunden. Wäre es möglich, die Tempo 30 Zonen in diesem Sinne zu erweitern und welche Schritte sind dafür nötig?“

Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO dürfen innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) nur im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern angeordnet werden. Diese Voraussetzungen werden in Leipziger Straße nur vor der Grundschule in Niederkaufungen erfüllt. Weitere dieser genannten Einrichtungen liegen nicht unmittelbar an der Straße. Diese Aufzählung wird als abschließend angesehen. Weder das integrative Wohnen noch der Lossestern können als eine der Einrichtungen definiert werden. Das integrative Wohnen liegt nicht in der Leipziger Straße, nur direkte Anlieger sind zu berücksichtigen. Daher kann keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in der Leipziger Straße angeordnet werden.

Anfrage 8: „Tempo 30 bzw. Tempo 20 generell

Die Stadt Kassel hat auf mehreren Straßen nun sogar Tempo 20 eingeführt. Die Stadt Freiburg hat Tempo 30 zwischen 22 Uhr und 5 Uhr auf einer sehr befahrenen Straße eingeführt. Unsere Expert*innen am Stammtisch konnten die Frage, welche Möglichkeiten es hier in Kaufungen gibt, nicht beantworten. Kann der Gemeindevorstand hier bitte die Möglichkeiten skizzieren?“

Die Stadt Kassel hat Tempo 20 im Innenstadtbereich in Straßen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion angeordnet. Diese Situation ist auf Kaufungen nicht übertragbar. Freiburg hat Tempo 30 auf Durchgangsstraßen nachts angeordnet. Auf Bundesstraßen ist dies bei entsprechendem Verkehrslärm möglich. Nachrichtlich: In Helsa und Wickenrode wird dies derzeit für die B 451 auch geprüft. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO bedarf die Straßenverkehrsbehörde der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen. Dies bedeutet, dass ein entsprechendes Lärmgutachten erstellt werden muss. Wenn die Grenzwerte überschritten werden, kann mit Zustimmung des RP Kassel eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in den Nachtstunden angeordnet werden. Als erste Orientierung findet man eine Lärmkartierung unter http://laerm.hessen.de/mapapps/resources/apps/laerm/index.html?lang=de. Ein eigenes Gutachten wird aber erforderlich sein.

gez. Harald Stückrad

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